Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrter Kunde
Um eine reibungslose Zusammenarbeit mit der Firma von Arx Veranstaltungstechnik zu garantieren, bitten wir Sie, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen unbedingt durchzulesen.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Lieferung:
Die Ware wird je nach Vereinbarung an den Kunden ausgeliefert oder von diesem abgeholt. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware durch den Abholenden auf den Kunden über.
2. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen:
Der Kunde hat die Warenlieferungen und Leistungen der Firma von Arx Veranstaltungstechnik sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel sofort anzuzeigen. Geringfügige Abweichung der bestellten Artikel in Form, Farbe, Grösse oder Ausführung behält sich die Firma von Arx Veranstaltungstechnik ausdrücklich vor, soweit es sich dabei nicht um im jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften handelt.
3. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung(en) ist/sind vom Kunden entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der Firma von Arx Veranstaltungstechnik ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen spätestens bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu leisten. Wird der vereinbarte Fälligkeitstermin nicht eingehalten, gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug und hat ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Im Weiteren schuldet der Kunde pro Mahnschreiben der Firma von Arx Veranstaltungstechnik eine Gebühr von Fr. 20.--. Ist eine vereinbarte Anzahlung vom Kunden nicht termingerecht geleistet worden, darf die Firma von Arx Veranstaltungstechnik nach vorgängig erfolgter Mahnung vom Vertrag zurücktreten oder an der Erfüllung des Vertrages festhalten. In beiden Fällen darf die Firma von Arx Veranstaltungstechnik Schadenersatz vom Kunden verlangen.
II. Zusätzliche Bestimmungen bei Kaufverträgen
1. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur Bezahlung des gesamten Kaufpreises bleibt das Kaufobjekt im Eigentum der Firma von Arx Veranstaltungstechnik. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Firma von Arx Veranstaltungstechnik erforderlich sind, mitzuwirken.
2. Haftungsausschluss:
Die meisten der von der Firma von Arx Veranstaltungstechnik verkauften technischen Geräte sind ausländische Fabrikate und nach den Normen VDE, CE, usw. hergestellt. Die Geräte dürfen nur über einen Fehler-Stromschutzschalter betrieben werden. Für Schäden, die durch unsachgemässe Installation und unsachgemässen Gebrauch der Geräte entstehen, lehnt die Firma von Arx Veranstaltungstechnik jede Haftung ab.
3. Gewährleistung (Garantie):
Die Firma von Arx Veranstaltungstechnik steht ein für Materialfehler. Die Garantiefrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung bzw. Abholung. Keine Garantie gibt die Firma von Arx Veranstaltungstechnik für nach Ablauf der Warenprüfungsfrist nicht gemeldete, offensichtliche Materialfehler. Keine Garantie wird gegeben für Überbelastung, Fehlbedienung, Abnutzungserscheinungen oder Folgeschäden. Auf Lampen und Glasteile sowie Occasionen und Vorführgeräte gewährt die Firma von Arx Veranstaltungstechnik keine Garantie.
III. Zusätzliche Bestimmungen bei Vermietungen
1. Eigentumsrecht/Meldepflichten:
Der Mietgegenstand bleibt im Eigentum der Firma von Arx Veranstaltungstechnik. Bei allfälligen Pfändungen oder Retentionen ist der Mieter unter Schadenersatzfolge verpflichtet, dem zuständigen Betreibungsamt vom Mietvertrag Kenntnis zu geben und die Firma von Arx Veranstaltungstechnik sofort zu benachrichtigen.
2. Sorgfaltspflichten:
Der Mietgegenstand ist sorgfältig und sachgemäss zu behandeln. Der Mieter haftet vollumfänglich für jegliche Schäden an den Mietobjekten, die durch Transport, Witterung, Nichteinhalten der Netznormen, unsachgemässe Bedienung, Diebstahl, Drittpersonen, Verschmutzung, etc. entstehen können. Die Versicherung der Geräte während der Vermietdauer ist Sache des Kunden. Jegliche Abänderungen an den Geräten sind strengstens untersagt und bleibt exklusiv der Firma von Arx Veranstaltungstechnik vorbehalten. Eventuell notwendige Reparaturen dürfen nur durch die Firma von Arx Veranstaltungstechnik durchgeführt werden.
3. Transport des Mietobjektes:
Der Transport des Mietobjektes ist, sofern nicht anders vereinbart, Sache des Mieters. Zum Transport gehört das Ein- und Ausladen beim Lager der Firma von Arx Veranstaltungstechnik und das Ein- und Ausladen am Bestimmungsort. Beim Transport ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Mietobjekte in einem geschlossenen Fahrzeug zu transportieren.
4. Firmenlogo:
Das von Arx Veranstaltungstechnik-Firmenlogo darf vom Mieter weder unsichtbar gemacht noch entfernt werden.
5. Infrastruktur/Installationen:
Für die Infrastruktur (Stromanschluss, Witterungsschutz, Bühne, Regieplatz, etc.) am Bestimmungsort sorgt der Mieter. Vereinbarte Netzanschluss-Normen sind einzuhalten. Die Installation der Geräte durch den Elektriker ist Sache des Mieters.
6. Informationspflicht/Instruktionsrecht:
Der Mieter hat die Pflicht, sich über den sach- bzw. fachgerechten Gebrauch der Mietobjekte zu informieren, soweit er nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
7. Haftungsausschluss:
Die von der Firma von Arx Veranstaltungstechnik vermieteten Geräte sind nur für professionelle Anwender bestimmt. Sie dürfen nur nach einem Fehlerstromschalter angeschlossen und von fachkundigem Personal installiert und bedient werden. Für Personen- und Sachschäden übernimmt die Firma von Arx Veranstaltungstechnik keine Haftung. Insbesondere lehnt die Firma von Arx Veranstaltungstechnik bei Sachschäden an den Mietgeräten und eventuellen Folgeschäden an Dritt-Eigentum jede Haftung ab. Bei ausgefallenem oder vermindertem Erfolg aufgrund von Ausfällen an Geräten während der Vermietdauer lehnt die Firma von Arx Veranstaltungstechnik jede Haftung ab – es besteht keine Erfolgsgarantie.
8. Rückgabetermin:
Die Mietgegenstände sind der Firma von Arx Veranstaltungstechnik unaufgefordert am vereinbarten Rückgabetermin innerhalb der angegebenen Geschäfts-öffnungszeiten im Lager Neuendorf zurück zu geben.
9. Konventionalstrafe:
Wird der Rückgabetermin verpasst, so ist pro angebrochenem Tag Verspätung vom Mieter eine Konventionalstrafe in der Höhe des doppelten Miettagessatzes gemäss Mietvertrag zu bezahlen.
10. Bezahlung des Wiederbeschaffungswertes bei Verlust:
Ist die Rückgabe des Mietobjektes zufolge Verlustes (Diebstahl, Totalschaden, etc.) nicht mehr möglich, ist vom Mieter der Neuwert des Gerätes oder falls nicht mehr Verfügbar, eines gleichwertigen Gerätes geschuldet. Wird die Unmöglichkeit der Rückgabe bis spätestens am Rückgabetermin der Firma von Arx Veranstaltungstechnik gemeldet, entfällt die Pflicht zur zusätzlichen Bezahlung der obigen Konventionalstrafe (Ziff. 9). Ansonsten ist bis zum Melden der Unmöglichkeit der Rückgabe die Konventionalstrafe kumulativ zum Ersatzanschaffungswert geschuldet.
11. Rücktritt vom Vertrag:
Holt der Mieter das Mietobjekt zum vereinbarten Termin nicht ab oder verweigert er dessen Entgegennahme oder tritt der Mieter vom Vertrag zurück, bleibt der vereinbarte Mietzins gleichwohl geschuldet. Die Firma von Arx Veranstaltungstechnik gewährt dem Mieter jedoch bei rechtzeitiger, ausdrücklicher, schriftlicher Rücktrittsmitteilung folgende Vergünstigungen:
V. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand:
Gerichtsstand bei sämtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Balsthal SO / Schweiz.
2. Anwendbares Recht:
Zur Anwendung gelangt ausschliesslich schweizerisches, materielles Recht. Verweisungen auf ausländische Rechtsnormen sind unbeachtlich.